Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 02.07.2013 (Aktenzeichen 24 W (pat) 520/11) entschieden, dass der Begriff „SUZUKI“ eine beschreibende Angabe für musikpädagogische Tätigkeiten darstellt und daher in Deutschland nicht als Marke durchsetzbar ist.
Deshalb darf das Wort „SUZUKI“ von jedermann
im Zusammenhang mit musikalischer Lehrpädagogik und Ausbildung
frei benutzt werden.
Die Situation in Europa
Darüber hinaus hat das Europäische Markenamt mit Beschluss vom 12.11.2014 (Aktenzeichen 000007149C) entschieden,
dass die Marke „SUZUKI“ der ISA in Bezug auf musikalische Erziehung (in Klasse 41) gelöscht wird,
da die ISA das Zeichen „SUZUKI“ für diese Tätigkeiten nicht benutzt hat.
Beide Entscheidungen können von uns in Kopie auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Im Klartext heißt dies,
dass weder die ESA noch die ISA das Recht hat,
die freie Benutzung der Bezeichnung „SUZUKI“
in Verbindung mit musikpädagogischen Diensten in Europa und damit natürlich auch in Deutschland zu verbieten.