Die Handelsmarke SUZUKI

Die International Suzuki Association (ISA) hat uns wiederholt aufgefordert, ihre Markenrechte auf der DSG-Homepage zu erläutern. Dies haben wir zwar getan, aber aus Sicht der ISA nicht vollständig. Aus diesem Grunde geben wir hier eine juristisch unanfechtbare Darstellung.

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 02.07.2013 (Aktenzeichen 24 W (pat) 520/11) entschieden, dass der Begriff „SUZUKI“ eine beschreibende Angabe für musikpädagogische Tätigkeiten darstellt und daher in Deutschland als Marke nicht schutzfähig ist.
Von daher darf das Wort „SUZUKI“ von jedermann im Zusammenhang mit musikalischer Lehrpädagogik und Ausbildung frei benutzt werden.

Die Markenrechte der ISA bestehen zwar auf dem Papier weiter, sind jedoch durch unwiderrufliche Entscheidung des Bundespatentgerichts für rechtlich nicht durchsetzbar erklärt worden.

Diese Entscheidung hat inzwischen sogar Einzug in die juristische Literatur der Bundesrepublik Deutschland gehalten,
wie aus dem Kommentar zum Markengesetz Ströbele/Hacker, 11. Auflage, Seite 411, Randnummer 248 und Fußnote 679 zu ersehen ist:

„24 W (pat) 520111 SUZUKI (Name eines berühmten japanischen Musikpädagogen für einschlägige Dienst-Leistungen [DL] nicht schutzfähig).“

Dieser Kommentar gilt bei Markenrechtlern als DAS Standardwerk und wird regelmäßig in Gerichtsverfahren herangezogen.

Die einzige Ausnahme hiervon bildet die sogenannte Bildmarke, also der Schriftzug Suzuki in der Form wie er auf den Titelseiten der Suzukihefte abgebildet ist. Dieser Schriftzug bleibt weiterhin markenrechtlich geschützt, weshalb wir unseren Mitgliedern raten, ihn nicht zu verwenden.

Darüberhinaus gilt folgendes für alle europäischen Länder:

Durch Beschluss des OFFICE FOR HARMONIZATION IN THE INTERNAL MARKET
(Europäisches Markenamt, heutige Bezeichnung: EUIPO; diese Entscheidung ist rechtskräftig und entspricht damit der höchsten rechtlich bindenden Autorität in europäischen Markenrechtsangelegenheiten)
sind mit Wirkung zum 10.10. 2012 folgende Markenrechte der ISA gelöscht worden:

In Klasse 9: Musikalische audio-visuelle Aufnahmen; Computerprogramme im Zusammenhang mit Musik; Computerprogramme für Unterrichtszwecke; Musikaufnahmen zum Downloaden; elektronische Veröffentlichungen.

In Klasse 16: Gedruckte Veröffentlichungen; Bücher, Zeitschriften, Periodika, Handbücher und Kataloge; Papiere, Schreibsachen und Notenhefte.

In Klasse 41: Musikalische, erzieherische und unterrichtende Dienstleistungen als Lehrer.

Nähere Informationen in der englischen Originalsprache sowie in französischer, italienischer und spanischer Übersetzung erhalten Sie HIER.